5.3 Aus dieser Zusammenstellung geht hervor, dass der kantonale Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung der Ferien für das Lehrpersonal auf Stufe Primar-, Orientierungs-, Mittelschul- und Berufschule getroffen hat. Er geht grundsätzlich davon aus, die unterrichtsfreie Zeit diene den Lehrpersonen dazu, den Unterricht vorzubereiten, Schularbeiten zu korrigieren, sich weiter zu bilden, sich zu erholen und schliesslich Ferien zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 LBsG). Demgegenüber sehen die gesetzlichen Regelungen der Fachhochschulen grundsätzlich eine bestimmte Ferienzeit von sieben Wochen vor und verweisen für das technische und administrative Personal auf das BtG.