5.2.4 Demgegenüber gibt das Gesetz über das Dienstverhältnis des Personals der Fachhochschule Wallis (PGFH-VS; 417.02), Dozenten und Lehrbeauftragten Anspruch auf sieben Wochen Ferien im Jahr, die sie im Einvernehmen mit ihren direkten Vorgesetzten so nehmen, dass der reibungslose Ablauf der Arbeit nicht gestört wird. Die Dauer der Ferien der obersten Schulleitung und des technischen und administrativen Personals sowie des Mittelbaus richtet sich nach dem BtG (Art. 26). Eine analoge Regelung sieht der kantonale Gesetzgeber für die Professoren und Lehrbeauftragen der Pädagogischen Hochschule Wallis (Art.