5.2.3 Im Bereich der Berufsbildung erteilt Art. 15 kBBG dem Staatsrat die Kompetenz, in einem Reglement das Statut des Lehrpersonals zu regeln. Die entsprechende Verordnung über das Anstellungsverhältnis und die Besoldung der Lehrer an den Berufsschulen vom 21. August 1991 (SGS/VS 412.310) enthält keine speziellen Vorschriften über die Ferien des Lehrpersonals, hält jedoch die Dauer des Schuljahres ebenfalls mit 38 effektiven Schulwochen fest und bestimmt, dass der vollamtliche Lehrer seine ganze Tätigkeit der Schule zu widmen habe (Art. 7, 9, 13).