Orientierung- und Mittelschule auf 38 Wochen fest und der Lohn gemäss Tabelle geht von einer vollzeitlichen und ganzjährigen Tätigkeit und Besoldung aus (Art. 1, 15 f., 23 f., 31 f.). Das LBsG und die dazugehörende Verordnung vom 30. September 1983 (LBsV; SGS/VS 405.301) enthalten aber keine speziellen Bestimmungen über den Ferienanspruch des Lehrpersonals, sondern halten nur fest, dass der Lehrer für das ganze Jahr bezahlt ist.