5.2.2 Das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Pri- mar-, Orientierungs- und Mittelstufe vom 12. November 1982 (LBsG, SGS/VS 405.3) verlangt, dass die Lehrpersonen während des Schuljahres ihre volle Tätigkeit der Schule widmen (vgl. auch Art. 79 GUW; Art. 17 Abs. 2 Anstellungsreglement). Die Schuldauer während des obligatorischen Schulunterrichts beträgt 37 - 42 Wochen (Art. 39 GUW). Art. 13, 21 und 28 LBsG setzen die Dauer des Schuljahres der Primar-, 82