10 dem Departement übertragen. Die Gemeindeverwaltungen und die regionalen Schulkommissionen oder -direktionen haben gemäss Art. 10 alljährlich dem Departement bis zum 10. Juli den Ferienplan mit der Dauer des Schuljahres in Wochen berechnet, bekannt zu geben und die Daten der Ferien und der schulfreien Tage sowie die Änderungen und den entsprechenden Ausgleich zu melden.