SGS/VS 405.200), das Lehrpersonal komme in den Genuss der Ferien und Urlaube, die im Reglement des Staatsrates über die Organisation jeder Unterrichtsstufe vorgesehen sind, besondere Urlaube stünden dem Lehrpersonal auf Grund der gleichen Normen wie dem Personal der kantonalen Verwaltung zu. Im Reglement über die Organisation des Schuljahres vom 14. März 1973 (Organisationsreglement; SGS/VS 400.104) werden in Art. 2 die wöchentlichen freien Tage bestimmt. Die Festlegung der freien Tage an Weihnachten, Ostern und Pfingsten sowie an Allerheiligen wird in Art. 10 dem Departement übertragen.