GUW, die sich mit der Besoldung der Lehrpersonen des Kindergartens, der Primar-, Orientierungs- und Mittelschule befassen, verweisen für die Lehrerbesoldung auf das diesbezügliche Gesetz. Unter der Überschrift «Ferien Urlaube» bestimmt Art. 19 des Reglements über die Anstellungsbedingungen des Lehrpersonals der Primar-, der Sekundar- und der Mittelstufe vom 20. Juni 1963 (Anstellungsreglement; SGS/VS 405.200), das Lehrpersonal komme in den Genuss der Ferien und Urlaube, die im Reglement des Staatsrates über die Organisation jeder Unterrichtsstufe vorgesehen sind, besondere Urlaube stünden dem Lehrpersonal auf Grund der gleichen Normen wie dem Personal der kantonalen Verwaltung zu.