5.2.1 Der 1. Titel des 4. Teils des GUW befasst sich mit dem Lehrpersonal. Darin wird der Staatsrat beauftragt, in einem Reglement die «übrigen Verpflichtungen und Befugnisse des Lehrpersonals» festzulegen (Art. 82). Ein solches Reglement ordnet zudem «das Statut des Lehrpersonals der Sekundar- und Mittelschule» und «legt namentlich dessen Rechte und Pflichten fest und enthält Vorschriften über die Ferienordnung, die Dispense und die Stellvertretungen» (Art. 88). Art. 91 ff. GUW, die sich mit der Besoldung der Lehrpersonen des Kindergartens, der Primar-, Orientierungs- und Mittelschule befassen, verweisen für die Lehrerbesoldung auf das diesbezügliche Gesetz.