BBsV gelten die Ferien bei Krankheit oder Unfall, die ärztlich bezeugt sind, als unterbrochen. Das BBsG und dessen Anschlussgesetzgebung erwähnen das Lehrpersonal überhaupt nicht. 5.2 Auf kantonaler Ebene regelt zum einen das GUW den öffentlichen Unterricht auf Kindergarten-, Primar-, Orientierungs- und Mittelstufe, das Gesetz, welches das Bundesgesetz über die Berufsbil- 81 dung vollzieht, vom 14. November 1984 (kBBG; SGS/VS 412.1) den Berufsschulunterricht und diverse Spezialgesetze die höhere berufliche Ausbildung.