5.1.2 Das Gesetz betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982 (BBsG; SGS/VS 172.4) und die darauf erlassenen Anschlussgesetzgebung regelt unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen die Besoldung aller Beamten und Angestellten, die Inhaber einer im Ämterverzeichnis der kantonalen Verwaltung, der staatlichen Anstalten oder der Gerichtskanzleien aufgeführten Funktion sind (Art. 1). Art. 28 BBsG legt den Ferienanspruch der Beamten auf vier bzw. fünf Wochen pro Jahr fest. Gemäss Art. 36 Abs. 3 BBsV gelten die Ferien bei Krankheit oder Unfall, die ärztlich bezeugt sind, als unterbrochen.