BtG, unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen, auf das Dienstverhältnis aller Beamten und Angestellten, die Inhaber einer im Ämterverzeichnis der kantonalen Verwaltung, der staatlichen Anstalten oder der Gerichtskanzleien, aufgeführten Funktion sind (Abs. 1), anwendbar. Das BtG gilt subsidiär auch für das Korps der Kantonspolizei sowie für das durch den Staatsrat ernannte Lehrpersonal, also mit Ausnahme des Lehrpersonals der obligatorischen Schulstufe (Kindergarten, Primar- und Orientierungsschule). Es verweist ferner ausdrükklich darauf, das Gesetz über das Unterrichtswesen ordne das Statut des Lehrpersonals (Abs. 2).