5.1.1 Das Gesetz betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 11. Mai 1983 (BtG; SGS/VS 172.2) und die gestützt darauf erlassene Anschlussgesetzgebung ist gemäss Art. 1 BtG, unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen, auf das Dienstverhältnis aller Beamten und Angestellten, die Inhaber einer im Ämterverzeichnis der kantonalen Verwaltung, der staatlichen Anstalten oder der Gerichtskanzleien, aufgeführten Funktion sind (Abs. 1), anwendbar.