verhältnis der Beamten und Angestellten und andererseits jenes der Lehrpersonen separat, weil das Lehrpersonal grundsätzlich nicht der Beamtenschaft zugeordnet wird. Dabei enthält die Gesetzgebung über das Lehrpersonal jedoch teilweise Verweisungen auf die beamtenrechtliche Regelung. Im Übrigen sieht aber die Gesetzgebung über das kantonale Lehrpersonal je nach der Schulstufe und dem Schultypus teilweise oder gänzlich unterschiedliche Regelungen vor. 5.1 In Bezug auf die Ferien sind beamtenrechtlich einerseits die Gesetzgebung über das Statut der Beamten und Angestellten und andererseits jene über deren Besoldung heranzuziehen.