(...) 5. Auch der Beschwerdeführer bestreitet den öffentlichrechtlichen Charakter des Anstellungsverhältnisses als Lehrer an der Orientierungsschule in Siders nicht. Demzufolge verlangt er auch nicht mehr die direkte Anwendung der Bestimmungen gemäss den Art. 329 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220). Vielmehr kommt Art. 342 lit. a OR zur Geltung, der Bund, Kantonen und Gemeinden die Kompetenz überlässt, das öffentliche Dienstverhältnis, vorbehalten hier nicht relevante Bereiche, zu ordnen. Entscheidend ist somit die kantonale Gesetzgebung und die Regeln des OR kämen höchstens als subsidiär anwendbares, öffentliches Recht des Kantons zur Anwendung.