Er sei wegen der schweren Erkrankung nicht in der Lage gewesen, sich vor der Wiederaufnahme der Arbeit anfangs November 2002 zu erholen. Er habe stets den realen Bezug der Ferien verlangt und könne nun, nachdem er den Schuldienst quittiert habe, diese Ferien nicht mehr real beziehen, weshalb er, entgegen seiner Absicht, nur noch einen pekuniären Ersatz verlangen könne. Die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 10. März 2006 ab. Erwägungen