worauf der Vorsteher des DEKS am 20. Januar 2005 sinngemäss einen Ferienanspruch verneinte. Der Staatsrat schützte den departementalen Entscheid, worauf der Lehrer die Sache an das Kantonsgericht weiterzog. Hier verlangte er die Zusprechung eines «kompensatorischen Ferienanspruch(s) von 3 1/2 Wochen (...), welcher aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Pensionierung auszuzahlen» sei. Er sei wegen der schweren Erkrankung nicht in der Lage gewesen, sich vor der Wiederaufnahme der Arbeit anfangs November 2002 zu erholen.