{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2006-03-10", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-06-16_2006-03-10.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/49dcb555940d0faa61367088fa57f569/file/", "Checksum": "38f6d3521c4b0a70d1c296bc5280de15"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 06 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 10.03.2006 A1 06 16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 10.03.2006 A1 06 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 10.03.2006 A1 06 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beamtenrecht  Fonction publique  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 10. März 2006 i.S. A. c. Staatsrat  und DEKS  Ferienanspruch eines Orientierungsschullehrers  – Unterschied zwischen Beamten und Lehrern.  – Spezielle Regelung für Fachhochschullehrer.  – Lehrpersonen der Primar-, Orientierungs-, Mittel- und Berufsschulen haben im  Krankheitsfall grundsätzliche keinen Anspruch auf Nachbezug der in die Zeit der  Krankheit fallenden Ferien.  Droit aux vacances du personnel enseignant des cycles d’orientation  – Il n’y a pas, à cet égard, identité entre le statut des fonctionnaires et celui des  enseignants.  – Règles spécifiquement applicables aux enseignants des hautes écoles   spécialisées.  – Les enseignants des écoles primaires, des cycles d’orientation, des écoles  secondaires du 2e degré et des écoles professionnelles n’ont droit à aucun rat-  trapage des vacances coïncidant avec une période de maladie.  78  KGVS A1 06 16"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:11", "Checksum": "56f7dc51ca6f1c6fe44763147f0adfeb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 10.03.2006 A1 06 16\nRegeste:\nBeamtenrecht  Fonction publique  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 10. März 2006 i.S. A. c. Staatsrat  und DEKS  Ferienanspruch eines Orientierungsschullehrers  – Unterschied zwischen Beamten und Lehrern.  – Spezielle Regelung für Fachhochschullehrer.  – Lehrpersonen der Primar-, Orientierungs-, Mittel- und Berufsschulen haben im  Krankheitsfall grundsätzliche keinen Anspruch auf Nachbezug der in die Zeit der  Krankheit fallenden Ferien.  Droit aux vacances du personnel enseignant des cycles d’orientation  – Il n’y a pas, à cet égard, identité entre le statut des fonctionnaires et celui des  enseignants.  – Règles spécifiquement applicables aux enseignants des hautes écoles   spécialisées.  – Les enseignants des écoles primaires, des cycles d’orientation, des écoles  secondaires du 2e degré et des écoles professionnelles n’ont droit à aucun rat-  trapage des vacances coïncidant avec une période de maladie.  78  KGVS A1 06 16\n\n 7.1 Ein Entscheid ist nämlich nicht nur dann willkürlich, wenn er\nklarem Sachverhalt widerspricht, wenn er schwerwiegend eine\nRechtsnorm oder einen klaren, rechtlichen Grundsatz verletzt, sondern auch wenn er in schockierender Art und Weise dem Recht-\n86\n\nsempfinden und der Billigkeit widerspricht. Doch kann von Willkür\nnur dann die Rede sein, wenn ein Entscheid in klarer, offensichtlicher\nWeise unhaltbar ist. Unhaltbar muss das Ergebnis, nicht bloss die\nBegründung sein. Willkür ist aber nicht schon dann gegeben, wenn\neine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender\nerschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings\nmit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (Urteil [des Bundesgerichts] 2P.187/2005 vom 06 Februar 2006 E. 3; BGE 131 I 217 E. 2.1;\n129 I 8 E. 2.1).\n\n7.2 Im konkreten Fall des Beschwerdeführers muss für die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt, ob das Verweigern der Ferienkompensation in schockierender Art und Weise dem Rechtsempfinden und der Billigkeit widerspricht, davon ausgegangen werden,\ndass er das Schuljahr 2001/2002 vorbereitet und ausgeruht angetreten hat. Er kam in der Folge gemäss Ferienplan der Gemeinde Siders\nin den Genuss der Herbstferien vom 19. bis zum 29. Oktober 2001\nsowie der Weihnachtsferien vom 21. Dezember 2001 bis zum 07.\nJanuar 2002. Am 04. Februar 2002 erkrankte er und war bis am Ende\ndes Schuljahres krank, konnte somit die Woche Fasnachtsferien, die\n1 1/2 Wochen an Ostern, die halbe Woche an Pfingsten und Fronleichnam sowie sämtliche Sommerferien nicht beziehen. In Anbetracht der effektiv bezogenen Ferien- und der geleisteten Schultage\nkann im konkreten Fall nicht von einem geradezu schockierenden\nErgebnis die Rede sein.\n\n7.3 Wie es sich schliesslich verhält, wenn eine Lehrperson während des gesamten Schuljahres unterrichtet hat, dann jedoch während der ganzen Dauer der Sommerferien schwer krank oder sogar\nwährend allen periodischen Ferien und dazu auch im Sommer krank\nwar, dazwischen aber voll arbeitsfähig gewesen ist, kann für den\nvorliegenden Fall offen bleiben. Eine solche Konstellation ist im\nÜbrigen, da zu sehr aussergewöhnlich, auch nicht von grundsätzlichem Interesse.\n\n8. Es kann somit abschliessend festgehalten werden, dass der\nLehrköper der Primar-, Orientierungs-, Mittel- und Berufsschule keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Ferientage hat, sondern\ndass die kantonale Regelung davon ausgeht, das Lehrpersonal\nnehme die auch ihm zustehenden Ferien in den periodischen Schulferien und den schulfreien Tagen. Das Lehrpersonal legt seine\n87\n\nFerien nicht mit einem Vorgesetzten im Voraus fest und sie sind deshalb auch nicht kalendermässig bestimmt, weshalb eine analoge\nAnwendung des Ferienunterbruchs im Krankheits- oder Unfallfall\nnach beamtenrechtlicher Regelung und jener der Fachhochschulen\nnicht möglich ist. Die in Art. 19 Anstellungsreglement vorgesehene\nRegelung ist deshalb abschliessend und nicht ergänzungsfähig.\nDiese Regelung ist schliesslich auch im konkreten Fall vom Ergebnis\nher nicht willkürlich.\n"}