{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2006-03-10", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-06-16_2006-03-10.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/49dcb555940d0faa61367088fa57f569/file/", "Checksum": "38f6d3521c4b0a70d1c296bc5280de15"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 06 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 10.03.2006 A1 06 16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 10.03.2006 A1 06 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 10.03.2006 A1 06 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beamtenrecht  Fonction publique  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 10. März 2006 i.S. A. c. Staatsrat  und DEKS  Ferienanspruch eines Orientierungsschullehrers  – Unterschied zwischen Beamten und Lehrern.  – Spezielle Regelung für Fachhochschullehrer.  – Lehrpersonen der Primar-, Orientierungs-, Mittel- und Berufsschulen haben im  Krankheitsfall grundsätzliche keinen Anspruch auf Nachbezug der in die Zeit der  Krankheit fallenden Ferien.  Droit aux vacances du personnel enseignant des cycles d’orientation  – Il n’y a pas, à cet égard, identité entre le statut des fonctionnaires et celui des  enseignants.  – Règles spécifiquement applicables aux enseignants des hautes écoles   spécialisées.  – Les enseignants des écoles primaires, des cycles d’orientation, des écoles  secondaires du 2e degré et des écoles professionnelles n’ont droit à aucun rat-  trapage des vacances coïncidant avec une période de maladie.  78  KGVS A1 06 16"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:11", "Checksum": "56f7dc51ca6f1c6fe44763147f0adfeb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 10.03.2006 A1 06 16\nRegeste:\nBeamtenrecht  Fonction publique  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 10. März 2006 i.S. A. c. Staatsrat  und DEKS  Ferienanspruch eines Orientierungsschullehrers  – Unterschied zwischen Beamten und Lehrern.  – Spezielle Regelung für Fachhochschullehrer.  – Lehrpersonen der Primar-, Orientierungs-, Mittel- und Berufsschulen haben im  Krankheitsfall grundsätzliche keinen Anspruch auf Nachbezug der in die Zeit der  Krankheit fallenden Ferien.  Droit aux vacances du personnel enseignant des cycles d’orientation  – Il n’y a pas, à cet égard, identité entre le statut des fonctionnaires et celui des  enseignants.  – Règles spécifiquement applicables aux enseignants des hautes écoles   spécialisées.  – Les enseignants des écoles primaires, des cycles d’orientation, des écoles  secondaires du 2e degré et des écoles professionnelles n’ont droit à aucun rat-  trapage des vacances coïncidant avec une période de maladie.  78  KGVS A1 06 16\n\nfür eine vollzeitliche Tätigkeit mit ganzjähriger Entlöhnung definiert.\nDiese Regelung geht zu Recht davon aus, dass der Lehrer über diesen\nfestgelegten Zeitrahmen hinaus viel Zeit für die Vorbereitung der\nUnterrichtsstunden, für Korrektur der Arbeiten, für Gespräche mit\nEltern und Schülern, für seine persönliche Weiterbildung und für\nandere Arbeiten im Umfeld der Schule und der Erziehung der ihm\nanvertrauten Kinder aufwendet. Wie er diese Arbeit jedoch organisiert, ist ihm weitgehend freigestellt. Gewiss ist davon auszugehen,\ndass er während der Schulzeit, die nicht von Ferienwochen unterbrochen ist, weit mehr als die von einem Beamten geforderten acht Stunden und 24 Minuten bzw. industrielle Zeit 8.4 Std. (Art. 3 des Reglements über die Arbeitszeit in der kantonalen Verwaltung; SGS/VS\n172.211; Art. 27 BBsG) arbeitet und arbeiten muss. Diese «Überzeit»\nkann er in den «Ferien» kompensieren. Während den längeren Ferien\nanlässlich kirchlicher Festtage, während den Herbst- und Fasnachtsferien und vor allem im Sommer ist die Lehrperson in der Organisation\nder Zeit aber weitgehend frei und organisiert sich wie ein Selbständigerwerbender. So kann sie das kommende Schuljahr am Ende des\nalten, vor Beginn des neuen, zwischendurch oder, rein theoretisch\nwenigstens, nur mit äusserst wenig Zeitaufwand, auf die Unterlagen\ndes vorausgehenden Schuljahres zurückgreifend, vorbereiten. Einzig\nfür die Zeit der obligatorischen Fortbildungskurse steht fest, dass die\nLehrperson nicht Ferien bezieht. Es kann somit während den längeren,\nschulfreien Abschnitten von aussen nicht festgestellt werden, ob die\nLehrperson in einem bestimmten Zeitpunkt arbeitet oder sich erholt\nbzw. in den Ferien ist.\n\n6. Der kantonale Gesetzgeber hatte diese grundlegenden Unterschiede bei der Regelung der Arbeitszeit und des Ferienbezugs vor\nAugen, als er sich diesbezüglich für die Lehrer der Primar-, Orientie-\nrungs-, Mittel- und Berufschulen für eine Lösung ausgesprochen hat,\ndie von der Regelung für die Beamten und Angestellten bzw. das Lehrpersonal der Fachhochschulen klar differiert.\n\n6.1 Wenn Art. 19 Anstellungsreglement mit der Überschrift\n«Ferien Urlaube» für das Lehrpersonal vorsieht, dieses komme in den\nGenuss der Ferien und Urlaube, die im Reglement des Staatsrates über\ndie Organisation jeder Unterrichtsstufe vorgesehen seien, dann\nschliesst diese Bestimmung ausdrücklich die Regelung für die Beamten und die Fachhochschullehrer aus. Der Gesetzgeber ging von einer\neigenen Ferienregelung für das Lehrpersonal dieser Stufen aus und ein\n85\n\nKrankheitsfall während den längern, schulfreien Abschnitten des\nSchuljahres lasse im Gegensatz zu den Beamten und Angestellten\nauch dann keinen Kompensationsanspruch entstehen, wenn die\nKrankheit vom Arzt bestätigt und über längere Zeit dauern sollte. Dass\ner keine dem Beamtenrecht analoge Regelung wollte, wird noch\ndadurch verstärkt, dass Abs. 2 von Art. 19 des Anstellungsreglements\nfür die besonderen Urlaube ausdrücklich auf die Normen verweist, die\nfür das Personal der Verwaltung gelten (Schluss e contrario). Einen\nAnspruch auf eine analoge Anwendung der beamtenrechtlichen Regelung besteht somit nicht. Es kann deshalb auch nicht von einer Lücke\ngesprochen werden, die mit einer analogen Regelung zu füllen wäre.\n\n6.2 Wie dargelegt, hatte der kantonale Gesetzgeber somit durchaus sachliche Gründe, für das Lehrpersonal der Primar-, Orientie-\nrungs-, Mittel- und Berufsschule eine andere Regelung als für die\nBeamten und Fachhochschullehrer aufzustellen. Deshalb liegt auch\nkeine rechtsungleiche Behandlung vor, da die Sachverhalte nicht identisch sind (Urteil [des Bundesgerichts] 2P.151/2005 vom 09. Februar\n2006, E. 4.2; BGE 129 I 346 E. 6).\n\n6.3 Auch Herbert Plotke verweist auf diese Unterschiede in der\nFerienregelung zwischen dem Lehrpersonal und Beamten und zitiert\nkantonale Rechtsprechung, die den Grundsatz festhalten, dass Lehrpersonen im Gegensatz zum Verwaltungspersonal bei Erkrankung\nwährend den Ferien diese Tage nicht kompensieren können (Herbert\nPlotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. , vollständig überarb. und stark\nerw. Auflage, 2003, S. 599 f., FN 331 [BJM 1985 S. 46, RJN 1986 S. 122].\n\n7. Es stellt sich abschliessend die Frage, ob der öffentlichrechtliche Arbeitgeber nicht aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes dem\nArbeitnehmer ein Minimum an Ferien gewähren muss und dieser\nFerienanspruch nicht zwingender Natur ist, ob somit einem Lehrer,\nder wegen Krankheit eines grossen Teils seiner Ferien verlustig geht,\nnicht ein Nachbezugsrecht in einem bestimmten Umfang zugestanden\nwerden muss. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob die oben\nerwähnte Schlussfolgerung im Ergebnis nicht willkürlich ist.\n\n"}