{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2006-03-10", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-06-16_2006-03-10.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/49dcb555940d0faa61367088fa57f569/file/", "Checksum": "38f6d3521c4b0a70d1c296bc5280de15"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 06 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 10.03.2006 A1 06 16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 10.03.2006 A1 06 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 10.03.2006 A1 06 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beamtenrecht  Fonction publique  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 10. März 2006 i.S. A. c. Staatsrat  und DEKS  Ferienanspruch eines Orientierungsschullehrers  – Unterschied zwischen Beamten und Lehrern.  – Spezielle Regelung für Fachhochschullehrer.  – Lehrpersonen der Primar-, Orientierungs-, Mittel- und Berufsschulen haben im  Krankheitsfall grundsätzliche keinen Anspruch auf Nachbezug der in die Zeit der  Krankheit fallenden Ferien.  Droit aux vacances du personnel enseignant des cycles d’orientation  – Il n’y a pas, à cet égard, identité entre le statut des fonctionnaires et celui des  enseignants.  – Règles spécifiquement applicables aux enseignants des hautes écoles   spécialisées.  – Les enseignants des écoles primaires, des cycles d’orientation, des écoles  secondaires du 2e degré et des écoles professionnelles n’ont droit à aucun rat-  trapage des vacances coïncidant avec une période de maladie.  78  KGVS A1 06 16"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:11", "Checksum": "56f7dc51ca6f1c6fe44763147f0adfeb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 10.03.2006 A1 06 16\nRegeste:\nBeamtenrecht  Fonction publique  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 10. März 2006 i.S. A. c. Staatsrat  und DEKS  Ferienanspruch eines Orientierungsschullehrers  – Unterschied zwischen Beamten und Lehrern.  – Spezielle Regelung für Fachhochschullehrer.  – Lehrpersonen der Primar-, Orientierungs-, Mittel- und Berufsschulen haben im  Krankheitsfall grundsätzliche keinen Anspruch auf Nachbezug der in die Zeit der  Krankheit fallenden Ferien.  Droit aux vacances du personnel enseignant des cycles d’orientation  – Il n’y a pas, à cet égard, identité entre le statut des fonctionnaires et celui des  enseignants.  – Règles spécifiquement applicables aux enseignants des hautes écoles   spécialisées.  – Les enseignants des écoles primaires, des cycles d’orientation, des écoles  secondaires du 2e degré et des écoles professionnelles n’ont droit à aucun rat-  trapage des vacances coïncidant avec une période de maladie.  78  KGVS A1 06 16\n\n 5.2.3 Im Bereich der Berufsbildung erteilt Art. 15 kBBG dem\nStaatsrat die Kompetenz, in einem Reglement das Statut des Lehrpersonals zu regeln. Die entsprechende Verordnung über das Anstellungsverhältnis und die Besoldung der Lehrer an den Berufsschulen\nvom 21. August 1991 (SGS/VS 412.310) enthält keine speziellen Vorschriften über die Ferien des Lehrpersonals, hält jedoch die Dauer des\nSchuljahres ebenfalls mit 38 effektiven Schulwochen fest und\nbestimmt, dass der vollamtliche Lehrer seine ganze Tätigkeit der\nSchule zu widmen habe (Art. 7, 9, 13).\n\n5.2.4 Demgegenüber gibt das Gesetz über das Dienstverhältnis\ndes Personals der Fachhochschule Wallis (PGFH-VS; 417.02), Dozenten und Lehrbeauftragten Anspruch auf sieben Wochen Ferien im\nJahr, die sie im Einvernehmen mit ihren direkten Vorgesetzten so\nnehmen, dass der reibungslose Ablauf der Arbeit nicht gestört wird.\nDie Dauer der Ferien der obersten Schulleitung und des technischen\nund administrativen Personals sowie des Mittelbaus richtet sich\nnach dem BtG (Art. 26). Eine analoge Regelung sieht der kantonale\nGesetzgeber für die Professoren und Lehrbeauftragen der Pädagogischen Hochschule Wallis (Art. 19 der Verordnung betreffend das Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis vom 12.\nJanuar 2000 [PVPH; SGS/VS 419.102]) und für jene der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (Art. 22 des Reglements über das Dienstverhältnis des Personals der Fachhochschule\nfür Gesundheit und soziale Arbeit vom 16. Oktober 2002 [RFHW-GS;\nSGS/VS 419.201]) vor. In allen diesen Regelungen wird ferner für das\ntechnische und administrative Personal auf die Regelung des BtG\nverwiesen. Das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der\nLehranstalten für eine höhere Ausbildung vom 17. November 1988\n(FHBsG; SGS/VS 417.039) und die dazugehörende Verordnung vom\n13. Dezember 1995 (SGS/VS 417.030) enthalten keine speziellen\nBestimmungen über den Ferienbezug durch das Lehrpersonal, sondern hält sich an die Grundsätze des LBsG).\n83\n\n5.3 Aus dieser Zusammenstellung geht hervor, dass der kantonale\nGesetzgeber keine ausdrückliche Regelung der Ferien für das Lehrpersonal auf Stufe Primar-, Orientierungs-, Mittelschul- und Berufschule getroffen hat. Er geht grundsätzlich davon aus, die unterrichtsfreie Zeit diene den Lehrpersonen dazu, den Unterricht\nvorzubereiten, Schularbeiten zu korrigieren, sich weiter zu bilden,\nsich zu erholen und schliesslich Ferien zu nehmen (Art. 1 Abs. 1\nLBsG). Demgegenüber sehen die gesetzlichen Regelungen der Fachhochschulen grundsätzlich eine bestimmte Ferienzeit von sieben\nWochen vor und verweisen für das technische und administrative Personal auf das BtG.\n\n5.3.1 Diese Unterschiede erklären sich durch die verschiedenen\nAufträge der Schultypen. Die Fachhochschulen haben neben der Aufgabe, zu unterrichten, noch den Auftrag, Weiterbildungsveranstaltungen anzubieten, anwendungsorientierte Forschungs- und Entwikklungsarbeiten durchzuführen und Dienstleistungen für Dritte zu\nerbringen (Art. 3 des Ausführungsgesetzes über die Fachhochschule\nWallis vom 22. September 1999 [SGS/VS 414.73]; Art. 4 des Gesetzes\nüber die Höhere Pädagogische Lehranstalt vom 04. Oktober 1096\n[SGS/VS 419.1]; Art. 3 des Gesetzes zur Schaffung der Fachhochschule\nWallis für Gesundheit und Soziale Arbeit vom 22. März 2002 [SGS/VS\n419.20). Dieses Anforderungsprofil hat zur Konsequenz, dass die an\nden Fachhochschulen tätigen Lehrpersonen ihre Arbeit über das\nganze Jahr hinweg erledigen. Ihre Tätigkeit ähnelt in Bezug auf die zeitliche Abfolge jener eines Beamten oder Angestellten. Deshalb sehen\ndiese Schulen auch bestimmte Ferienansprüche vor, die zwar infolge\nder Lehrtätigkeit über jenen der Beamten liegen, aber wie bei den\nBeamten sind die Ferien nach Absprache mit den Vorgesetzten sowie\nin Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schule zu nehmen (vgl. weiter vorne E. 5.2.4). Beim Lehrpersonal der Fachhochschulen weiss der\nVorgesetzte somit im Normalfall auch, wann ein Lehrer sich in den\nFerien befindet.\n\n5.3.2 Demgegenüber beschränkt sich die Tätigkeit der Lehrerpersonen der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen sowie des beruflichen Unterrichts, die in jedem Fall als Arbeitszeit zu gelten hat, in\nerster Linie auf die Unterrichtszeit. Diese wird zu Beginn eines Schuljahres in Wochen festgelegt und beträgt 38 effektive Wochen. Während\ndieser Zeit kann das Lehrpersonal keine Ferien beziehen. In den entsprechenden Besoldungsdekreten wird die Unterrichtszeit pro Woche\n84\n\n"}