Der Bewerber, der ohne Beizug des Mustervertrages ein Angebot einreicht, muss davon ausgehen können, er werde als geeignet angesehen, den gesamten ausgeschriebenen Auftrag auch auszuführen, selbst wenn er bis zum Vertragsende das Alter 65 überschreiten werde. Nachdem die Vorinstanz dem Mustervertrag die rechtliche Verbindlichkeit abspricht, wird sie ihn nach dem Vergabeentscheid auch nicht ohne weiteres gegen die Bewerber anführen dürfen. Nach dem Vertrauensgrundsatz müsste wohl eher gelten, dass mit der Erfüllung des Eignungskriteriums 65 im Zeitpunkt des Zuschlags die «Eignung» zur vertraglichen Ausführung des gesamten Vergabegegenstandes gegeben sein werde.