2.2.4 Was die Vergabebehörde schliesslich für Klauseln in den fünf Jahre dauernden Vertrag einfügen will, die nicht das Resultat der Ausschreibung sind, kann nicht im Vergabeverfahren geprüft werden. Die Vergabebehörde ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass die Ausschreibungsunterlagen, nachdem der Mustervertrag gemäss Angaben der Vergabebehörde nicht Bestandteil derselben bildet, das Vorhandensein des Eignungskriteriums 65 nur im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages und nicht für die gesamte Vertragsdauer verlangt. Damit setzen aber die amtlichen Ausschreibungsunterlagen die Zulässigkeit der Vertragsklausel 65 in Frage.