klausel 65 enthalten. Die Ausschreibungsunterlagen verweisen nirgends auf die Bestimmungen des Mustervertrages, der demzufolge auch nicht als von den Bewerbern akzeptiert angesehen werden darf. Es kommt hinzu, dass die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort ausdrücklich erklärt hat, der Mustervertrag habe nur Informationscharakter und sei nicht Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen. Dabei ist sie zu behaften und dies hat zur Folge, dass das Ergebnis der Ausschreibung auch nicht die Vertragsklausel 65 umfassen wird. Im Falle des Zuschlags an die Beschwerdeführer werden diese somit auch nicht mit der Vertragsklausel 65 belastet sein.