beschränken sich die Anfechtungsmöglichkeiten aber nur auf die Verfügungen der ersten Phase. 2.2.3 Im vorliegenden Fall befasst sich das Eventualbegehren der Beschwerdeführer, das gegen die Vertragsklausel gerichtet ist, auf den Vertragsinhalt, somit auf ein Element der zweiten Phase, dass nicht Gegenstand der Ausschreibung ist. Weder im Leistungsbeschrieb noch im Pflichtenheft ist die im Mustervertrag vorgesehene Vertrags- 49