16 Abs. 1bis lit. a - e). Es besteht zwar ein Zusammenhang zwischen der ersten und zweiten Phase in dem Sinne, dass am Ende der ersten Phase gestützt auf die Ausschreibung und die Angebote ein eindeutiges Ergebnis vorliegen sollte, das den Abschluss des Vertrages ohne wesentliche Ergänzungen ermöglicht (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 193). Gegenstand und Umfang des Auftrags sind daher in der Ausschreibung bzw. den an die Interessenten abgegebenen Unterlagen klar zu umschreiben und die Offerten der Anbieter müssen ebenso deutlich auf die ausgeschriebene Leistung Bezug nehmen. Trotz dieser Interdependenz