Die einschlägige Gesetzgebung über das Beschaffungsrecht des Bundes und der Kantone befasst sich primär mit der ersten Phase und mit der zweiten einzig im Hinblick auf den möglichen, frühesten Zeitpunkt für den Vertragsabschluss. Im Beschaffungsrecht sind denn auch durchwegs nur Verfügungen nach Art. 15 und 16 Abs. 1 GIVöB anfechtbar, die gemäss Art. 15 IVöB immer in der ersten Phase ergehen (Art. 16 Abs. 1bis lit.