2.2.2 Im Beschaffungsrecht werden allgemein und unbestritten drei verschiedene Phasen unterschieden. In der ersten Phase, dem Ausschreibungsverfahren, wird der berücksichtigte Anbieter bestimmt und mit diesem in der zweiten Phase ein Vertrag abgeschlossen. In der letzten Phase geht es schliesslich um die Vertragsausführung (Evelyne Clerc, L’ouverture des marchés publics: Effectivité et protection juridique, S. 481). Die einschlägige Gesetzgebung über das Beschaffungsrecht des Bundes und der Kantone befasst sich primär mit der ersten Phase und mit der zweiten einzig im Hinblick auf den möglichen, frühesten Zeitpunkt für den Vertragsabschluss.