{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2006-11-24", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-06-146_2006-11-24.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/73404c6293b3db6b5aa70b64242a175b/file/", "Checksum": "a43e0d3139c65f18e3789b532830a320"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 06 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 24.11.2006 A1 06 146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 24.11.2006 A1 06 146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 24.11.2006 A1 06 146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 24. November 2006 i.S. A. c.  Staatsrat  Geometermandat/Altersbeschränkung  – Alter 65 als Eignungskriterium für Geometeraufträge.  – Wie weit kann das Erreichen einer Altersgrenze (65) in den abzuschliessenden  Vertrag als Auflösungsgrund aufgenommen werden?  Marché de prestations de géomètre; restriction liée à l’âge  – Age de 65 ans fixé à titre de critère d’aptitude pour un marché de ce genre.  – Dans quelle mesure l’arrivée à une limite d’âge peut-être un motif de résiliation  à intégrer au contrat à passer à la fin de la procédure?  Gekürzter Sachverhalt  Der Kanton Wallis schrieb im August 2006 für die Gemeinden  den Unterhalt und die Nachführung der amtlichen Vermessung im  offenen Verfahren aus. Als Gegenstand und Umfang des Auftrags  wurden der Unterhalt und die Nachführung für eine bestimmte  Gemeinde im Rahmen eines abzuschliessenden Vertrages mit einer  Laufzeit vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 angegeben.  In den Ausschreibungsunterlagen war als Eignungskriterium aufge-  führt, der verantwortliche Geometer dürfe nicht älter als 65-jährig  sein. Die Unterlagen enthielten auch einen Mustervertrag mit der  Klausel, der Vertrag ende mit dem Erreichen des 65. Altersjahres des  46"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:09", "Checksum": "5f81179cce0c035d2ef7ff76a006b3f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 24.11.2006 A1 06 146\nRegeste:\nKGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 24. November 2006 i.S. A. c.  Staatsrat  Geometermandat/Altersbeschränkung  – Alter 65 als Eignungskriterium für Geometeraufträge.  – Wie weit kann das Erreichen einer Altersgrenze (65) in den abzuschliessenden  Vertrag als Auflösungsgrund aufgenommen werden?  Marché de prestations de géomètre; restriction liée à l’âge  – Age de 65 ans fixé à titre de critère d’aptitude pour un marché de ce genre.  – Dans quelle mesure l’arrivée à une limite d’âge peut-être un motif de résiliation  à intégrer au contrat à passer à la fin de la procédure?  Gekürzter Sachverhalt  Der Kanton Wallis schrieb im August 2006 für die Gemeinden  den Unterhalt und die Nachführung der amtlichen Vermessung im  offenen Verfahren aus. Als Gegenstand und Umfang des Auftrags  wurden der Unterhalt und die Nachführung für eine bestimmte  Gemeinde im Rahmen eines abzuschliessenden Vertrages mit einer  Laufzeit vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 angegeben.  In den Ausschreibungsunterlagen war als Eignungskriterium aufge-  führt, der verantwortliche Geometer dürfe nicht älter als 65-jährig  sein. Die Unterlagen enthielten auch einen Mustervertrag mit der  Klausel, der Vertrag ende mit dem Erreichen des 65. Altersjahres des  46\n\n 2.2.2 Im Beschaffungsrecht werden allgemein und unbestritten\ndrei verschiedene Phasen unterschieden. In der ersten Phase, dem\nAusschreibungsverfahren, wird der berücksichtigte Anbieter\nbestimmt und mit diesem in der zweiten Phase ein Vertrag abgeschlossen. In der letzten Phase geht es schliesslich um die Vertragsausführung (Evelyne Clerc, L’ouverture des marchés publics: Effectivité et protection juridique, S. 481). Die einschlägige Gesetzgebung\nüber das Beschaffungsrecht des Bundes und der Kantone befasst sich\nprimär mit der ersten Phase und mit der zweiten einzig im Hinblick auf\nden möglichen, frühesten Zeitpunkt für den Vertragsabschluss. Im\nBeschaffungsrecht sind denn auch durchwegs nur Verfügungen nach\nArt. 15 und 16 Abs. 1 GIVöB anfechtbar, die gemäss Art. 15 IVöB immer\nin der ersten Phase ergehen (Art. 16 Abs. 1bis lit. a - e). Es besteht\nzwar ein Zusammenhang zwischen der ersten und zweiten Phase in\ndem Sinne, dass am Ende der ersten Phase gestützt auf die Ausschreibung und die Angebote ein eindeutiges Ergebnis vorliegen sollte, das\nden Abschluss des Vertrages ohne wesentliche Ergänzungen ermöglicht (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen\nBeschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 193). Gegenstand\nund Umfang des Auftrags sind daher in der Ausschreibung bzw. den an\ndie Interessenten abgegebenen Unterlagen klar zu umschreiben und\ndie Offerten der Anbieter müssen ebenso deutlich auf die ausgeschriebene Leistung Bezug nehmen. Trotz dieser Interdependenz\nbeschränken sich die Anfechtungsmöglichkeiten aber nur auf die Verfügungen der ersten Phase.\n\n2.2.3 Im vorliegenden Fall befasst sich das Eventualbegehren der\nBeschwerdeführer, das gegen die Vertragsklausel gerichtet ist, auf den\nVertragsinhalt, somit auf ein Element der zweiten Phase, dass nicht\nGegenstand der Ausschreibung ist. Weder im Leistungsbeschrieb\nnoch im Pflichtenheft ist die im Mustervertrag vorgesehene Vertrags-\n49\n\nklausel 65 enthalten. Die Ausschreibungsunterlagen verweisen nirgends auf die Bestimmungen des Mustervertrages, der demzufolge\nauch nicht als von den Bewerbern akzeptiert angesehen werden darf.\nEs kommt hinzu, dass die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort ausdrücklich erklärt hat, der Mustervertrag habe nur Informationscharakter und sei nicht Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen. Dabei\nist sie zu behaften und dies hat zur Folge, dass das Ergebnis der Ausschreibung auch nicht die Vertragsklausel 65 umfassen wird. Im Falle\ndes Zuschlags an die Beschwerdeführer werden diese somit auch\nnicht mit der Vertragsklausel 65 belastet sein. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass die Beschwerdeführer die Vertragsklausel 65 im\nVergabeverfahren anfechten können.\n\n2.2.4 Was die Vergabebehörde schliesslich für Klauseln in den\nfünf Jahre dauernden Vertrag einfügen will, die nicht das Resultat\nder Ausschreibung sind, kann nicht im Vergabeverfahren geprüft\nwerden. Die Vergabebehörde ist aber immerhin darauf hinzuweisen,\ndass die Ausschreibungsunterlagen, nachdem der Mustervertrag\ngemäss Angaben der Vergabebehörde nicht Bestandteil derselben\nbildet, das Vorhandensein des Eignungskriteriums 65 nur im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages und nicht für die gesamte Vertragsdauer verlangt. Damit setzen aber die amtlichen Ausschreibungsunterlagen die Zulässigkeit der Vertragsklausel 65 in Frage. Der\nLeistungsbeschrieb hält in Ziffer 4 als Vertragsdauer die Zeit vom 01.\nJanuar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 fest und nach Ziff. 2.6 des\nPflichtenhefts darf der Geometer im Zeitpunkt der Ausschreibung\nnicht älter als 65-jährig sein. Der Bewerber, der ohne Beizug des\nMustervertrages ein Angebot einreicht, muss davon ausgehen können, er werde als geeignet angesehen, den gesamten ausgeschriebenen Auftrag auch auszuführen, selbst wenn er bis zum Vertragsende\ndas Alter 65 überschreiten werde. Nachdem die Vorinstanz dem\nMustervertrag die rechtliche Verbindlichkeit abspricht, wird sie ihn\nnach dem Vergabeentscheid auch nicht ohne weiteres gegen die\nBewerber anführen dürfen. Nach dem Vertrauensgrundsatz müsste\nwohl eher gelten, dass mit der Erfüllung des Eignungskriteriums 65\nim Zeitpunkt des Zuschlags die «Eignung» zur vertraglichen Ausführung des gesamten Vergabegegenstandes gegeben sein werde.\n"}