4. Es kann somit zusammengefasst werden, dass entgegen den Ausführungen der Gemeinde in der Beschwerdeantwort gemäss Akten und insbesondere ausdrücklichem Staatsratsentscheid die Vergabe über Fr. 639 183.05 erfolgte, was aber den Anwendungsbereich des Einladungsverfahrens offensichtlich übersteigt. Zudem hätte das Verfahren wegen erheblichen Änderung in jedem Fall wiederholt werden müssen. Der angefochtene Entscheid der Gemeinde und des Staatsrates ist deshalb aufzuheben und die Gemeinde hat das Verfahren neu durchzuführen.