Sie hat nach der Reduktion des Projektes gleichsam freihändig vergeben, da sie scheinbar das Angebot der Zuschlagsempfängerin entsprechend der Reduktion des Auftrags verringert hat, ohne diese Reduktion in Bezug auf die übrigen Angebote zu analysieren. Eine Änderung in so erheblichem Umfang hat aber erfahrungsgemäss Auswirkungen auf die gesamte Kalkulation eines Angebotes, weshalb ein Zuschlag auf der Basis der alten Angebote unzulässig erscheint. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie die Gemeinde bei der Vergabe vorgegangen ist, womit sie elementar gegen das Gebot der Transparenz verstossen hat. 46