3.2 Aber selbst wenn der Auftrag tatsächlich reduziert worden wäre, hätte die Gemeinde angesichts der Reduktion des Auftragsvolumens um rund einen Drittel ein neues Verfahren einleiten müssen. Sofern die Voraussetzungen dann erfüllt gewesen wären, hätte sie allenfalls das Einladungsverfahren wählen können. Das Vorgehen der Gemeinde ist vorliegend nicht nachvollziehbar. Sie hat nach der Reduktion des Projektes gleichsam freihändig vergeben, da sie scheinbar das Angebot der Zuschlagsempfängerin entsprechend der Reduktion des Auftrags verringert hat, ohne diese Reduktion in Bezug auf die übrigen Angebote zu analysieren.