Die Wahl des richtigen Verfahrens ist ein grundlegendes Anliegen des Submissionsrechts, das den Marktzugang, Transparenz, Gleichbehandlung und eine wirtschaftliche Verwendung der öffentlichen Gelder sicher stellen will ( Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, a.a.O., N. 385). Eine solche Fehlschätzung stellt zudem einen Abbruchgrund gemäss Art. 35 VöB dar. Die Gemeinde hätte das Verfahren somit abbrechen und offen neu ausschreiben müssen (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, a.a.O., N. 385; D. Kuonen, a.a.O., S. 86 f., mit Hinw.). Die Beschwerden erweisen sich somit als begründet und sind gutzuheissen. 45