O., S. 81 ff.). Nach Angaben der Gemeinde hat sie dies getan und gelangte aufgrund ihrer Schätzung zum Ergebnis, der Auftrag könne im Einladungsverfahren vergeben werden. Sie kam in der «Kostenschätzungsvariante ‘Optimal» ohne Projekt und Bauleitung und mit der Position «Unvorhergesehenes» auf Fr. 480’790.–, so nahe an den Schwellenwert, über dem ein Einladungsverfahren nicht mehr zulässig ist, dass sich bereits in diesem Stadium, aufgrund der vorherigen Ausführungen, Zweifel an der Berechtigung des Einladungsverfahrens hätten ergeben müssen und sie sich zu Gunsten des höherstufigen Verfahrens hätte entscheiden sollen.