{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2006-10-20", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-06-140_2006-10-20.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/be74a3150b4e825c6bfae6a1735b4208/file/", "Checksum": "8be65e1b0e883efb3752744dc0ec8ce1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 06 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 20.10.2006 A1 06 140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 20.10.2006 A1 06 140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 20.10.2006 A1 06 140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Beschaffungsrecht  Marchés publics  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 20. Oktober 2006 i.S. A. c.  Gemeinde S.  Einladungsverfahren  – Einladungsverfahren, Bestimmung des Auftragswertes.  – Nachträgliches Weglassen von Teilen des ausgeschriebenen Auftrags.  Procédure sur invitation  – Détermination de la valeur du marché dans une telle procédure.  – Abandon ultérieur de fractions du marché.  Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde S. beabsichtigte eine Alpstrasse zu sanieren. Auf-  grund einer Kostenschätzungsvariante «Optimal», ohne die Kosten für  Projekt und Bauleitung sowie Unvorhergesehenes, errechnete sie  einen Auftragswert von Fr. 480’790.– und beschloss demzufolge die  Vergabe im Einladungsverfahren. Aufgrund der eingereichten Ange-  bote, das billigste belief sich auf Fr. 639 183.05, erwies sich die Schät-  zung «Optimal» als zu optimistisch. Trotzdem vergab sie den Auftrag  im Einladungsverfahren zum Preis von Fr. 639’183.05. 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Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde S. beabsichtigte eine Alpstrasse zu sanieren. Auf-  grund einer Kostenschätzungsvariante «Optimal», ohne die Kosten für  Projekt und Bauleitung sowie Unvorhergesehenes, errechnete sie  einen Auftragswert von Fr. 480’790.– und beschloss demzufolge die  Vergabe im Einladungsverfahren. Aufgrund der eingereichten Ange-  bote, das billigste belief sich auf Fr. 639 183.05, erwies sich die Schät-  zung «Optimal» als zu optimistisch. Trotzdem vergab sie den Auftrag  im Einladungsverfahren zum Preis von Fr. 639’183.05. Die nicht einge-  ladene Unternehmung A. focht diesen Entscheid nach der Publikation  im Amtsblatt beim Kantonsgericht an und beantragte die Annullierung  des Verfahrens und die Anordnung an die Gemeinde, den Auftrag im  offenen Verfahren auszuschreiben. Die Gemeinde brachte im\n\n 3. Die Gemeinde bringt allerdings vor, der Auftrag, wie er\nschliesslich von ihr vergeben worden sei, belaufe sich nur auf\nFr. 422’175.45. Sie habe den Auftragsgegenstand nach der Besprechung mit dem Bundesexperten am 04. Juli 2006 reduziert und der\nKanton Wallis habe das reduzierte Projekt am 03. August 2006 zusammen mit dem Vergabeantrag an die Zuschlagsempfängerin genehmigt.\nDurch diese Reduktion habe sich, gleichsam im Nachhinein, das Einladungsverfahren als richtig erwiesen. Diese Rechtfertigung hält\noffensichtlich nicht stand.\n3.1 In den Akten ist einmal kein kommunaler Entscheid vorhanden, der eine Vergabe über diesen reduzierten Betrag dokumentiert.\nVielmehr genehmigt der Vorsteher DVR am 03. August 2006 einen\nkommunalen Zuschlag von Fr. 639’183.05 und der Anteil des Staates\nwird ausdrücklich mit Fr. 153’403.95 (24%) angegeben. Es trifft zwar\nzu, dass im Genehmigungsentscheid des DVR vom 03. August 2006\ndie Rede von einer Redimensionierung ist. Danach soll auf bestimmten Teilen auf den Einbau einer «HMT-Verschleissschicht» verzichtet\nwerden (S. 3 Ziff. 1.1.2 in fine). Der Subventionsentscheid, der im\nGenehmigungsentscheid für das Projekt enthalten ist (S. 8 Ziff. 3),\ngeht denn auch von Fr. 510’000.– und einem kantonalen Pauschalbeitrag von Fr. 122’400.– (24 %) aus. Für das Vergabeverfahren entscheidend ist aber die departementale Genehmigung des kommunalen Vergabeentscheides. Das Gericht hat sich diesbezüglich an die\nAkten zu halten, die einen Vergabebetrag ausweisen, der markant über\ndem zulässigen Schwellenwert liegt.\n3.2 Aber selbst wenn der Auftrag tatsächlich reduziert worden\nwäre, hätte die Gemeinde angesichts der Reduktion des Auftragsvolumens um rund einen Drittel ein neues Verfahren einleiten müssen.\nSofern die Voraussetzungen dann erfüllt gewesen wären, hätte sie\nallenfalls das Einladungsverfahren wählen können. Das Vorgehen der\nGemeinde ist vorliegend nicht nachvollziehbar. Sie hat nach der\nReduktion des Projektes gleichsam freihändig vergeben, da sie scheinbar das Angebot der Zuschlagsempfängerin entsprechend der Reduktion des Auftrags verringert hat, ohne diese Reduktion in Bezug auf die\nübrigen Angebote zu analysieren. Eine Änderung in so erheblichem\nUmfang hat aber erfahrungsgemäss Auswirkungen auf die gesamte\nKalkulation eines Angebotes, weshalb ein Zuschlag auf der Basis der\nalten Angebote unzulässig erscheint. Im Übrigen ist nicht ersichtlich,\nwie die Gemeinde bei der Vergabe vorgegangen ist, womit sie elementar gegen das Gebot der Transparenz verstossen hat.\n46\n\n4. Es kann somit zusammengefasst werden, dass entgegen den\nAusführungen der Gemeinde in der Beschwerdeantwort gemäss Akten\nund insbesondere ausdrücklichem Staatsratsentscheid die Vergabe\nüber Fr. 639 183.05 erfolgte, was aber den Anwendungsbereich des Einladungsverfahrens offensichtlich übersteigt. Zudem hätte das Verfahren wegen erheblichen Änderung in jedem Fall wiederholt werden\nmüssen. Der angefochtene Entscheid der Gemeinde und des Staatsrates ist deshalb aufzuheben und die Gemeinde hat das Verfahren neu\ndurchzuführen.\n"}