{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2006-10-20", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-06-140_2006-10-20.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/be74a3150b4e825c6bfae6a1735b4208/file/", "Checksum": "8be65e1b0e883efb3752744dc0ec8ce1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 06 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 20.10.2006 A1 06 140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 20.10.2006 A1 06 140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 20.10.2006 A1 06 140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Beschaffungsrecht  Marchés publics  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 20. Oktober 2006 i.S. A. c.  Gemeinde S.  Einladungsverfahren  – Einladungsverfahren, Bestimmung des Auftragswertes.  – Nachträgliches Weglassen von Teilen des ausgeschriebenen Auftrags.  Procédure sur invitation  – Détermination de la valeur du marché dans une telle procédure.  – Abandon ultérieur de fractions du marché.  Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde S. beabsichtigte eine Alpstrasse zu sanieren. Auf-  grund einer Kostenschätzungsvariante «Optimal», ohne die Kosten für  Projekt und Bauleitung sowie Unvorhergesehenes, errechnete sie  einen Auftragswert von Fr. 480’790.– und beschloss demzufolge die  Vergabe im Einladungsverfahren. Aufgrund der eingereichten Ange-  bote, das billigste belief sich auf Fr. 639 183.05, erwies sich die Schät-  zung «Optimal» als zu optimistisch. Trotzdem vergab sie den Auftrag  im Einladungsverfahren zum Preis von Fr. 639’183.05. 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Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde S. beabsichtigte eine Alpstrasse zu sanieren. Auf-  grund einer Kostenschätzungsvariante «Optimal», ohne die Kosten für  Projekt und Bauleitung sowie Unvorhergesehenes, errechnete sie  einen Auftragswert von Fr. 480’790.– und beschloss demzufolge die  Vergabe im Einladungsverfahren. Aufgrund der eingereichten Ange-  bote, das billigste belief sich auf Fr. 639 183.05, erwies sich die Schät-  zung «Optimal» als zu optimistisch. Trotzdem vergab sie den Auftrag  im Einladungsverfahren zum Preis von Fr. 639’183.05. Die nicht einge-  ladene Unternehmung A. focht diesen Entscheid nach der Publikation  im Amtsblatt beim Kantonsgericht an und beantragte die Annullierung  des Verfahrens und die Anordnung an die Gemeinde, den Auftrag im  offenen Verfahren auszuschreiben. Die Gemeinde brachte im\n\n 43\n\nÖffentliches Beschaffungsrecht\nMarchés publics\n\nKGVS A1 06 140 / KGVS A1 06 141\nKGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 20. Oktober 2006 i.S. A. c.\nGemeinde S.\n\nEinladungsverfahren\n– Einladungsverfahren, Bestimmung des Auftragswertes.\n– Nachträgliches Weglassen von Teilen des ausgeschriebenen Auftrags.\nProcédure sur invitation\n– Détermination de la valeur du marché dans une telle procédure.\n– Abandon ultérieur de fractions du marché.\n\nGekürzter Sachverhalt\nDie Gemeinde S. beabsichtigte eine Alpstrasse zu sanieren. Aufgrund einer Kostenschätzungsvariante «Optimal», ohne die Kosten für\nProjekt und Bauleitung sowie Unvorhergesehenes, errechnete sie\neinen Auftragswert von Fr. 480’790.– und beschloss demzufolge die\nVergabe im Einladungsverfahren. Aufgrund der eingereichten Angebote, das billigste belief sich auf Fr. 639 183.05, erwies sich die Schätzung «Optimal» als zu optimistisch. Trotzdem vergab sie den Auftrag\nim Einladungsverfahren zum Preis von Fr. 639’183.05. Die nicht eingeladene Unternehmung A. focht diesen Entscheid nach der Publikation\nim Amtsblatt beim Kantonsgericht an und beantragte die Annullierung\ndes Verfahrens und die Anordnung an die Gemeinde, den Auftrag im\noffenen Verfahren auszuschreiben. Die Gemeinde brachte im\nBeschwerdeverfahren vor, sie habe in Zusammenarbeit mit den Subventionsbehörden im Juli 2006, nach Eingang der Offerten, eine Redimensionierung des Projektes vorgenommen, so dass der Auftrag\nschliesslich nur mehr Fr. 422’175.45 betragen habe. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde jedoch gut und hob den Entscheid auf.\n\nErwägungen\n(...)\n2. Nach dem Anhang zum GIVöB dürfen Aufträge im Bauhauptgewerbe mit einem Umfang zwischen 50’000 und 500’000 Franken im Ein-\n44\n\nladungsverfahren vergeben werden, wobei der Auftraggeber immer\nein Verfahren höherer Stufe wählen kann (Art. 8 Abs. 1 GIVöB). Die\nBehörde muss deshalb, um das richtige Verfahren zu wählen, vorgängig den Auftragswert schätzen.\n\n2.1 Die Beschreibung und die Schätzung des Auftragswertes ist\nfür die Wahl des Verfahrens wichtig. Die Schätzung ist nach sachlichen Kriterien und meist aufgrund bisher gemachter Erfahrungswerte vorzunehmen, wobei die Vergabebehörde nicht zu knapp kalkulieren, sondern den Auftragswert in der oberen Bandbreite der\nSchätzung festlegen sollte (Urteil [des Kantonsgerichts] vom 11.\nJanuar 2001 i.S. B.-B.AG c/ Gemeinde Z.; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2003, N 155\nff.; D. Kuonen, a.a.O., S. 80; Jean-Baptiste Zufferey, a.a.O., S. 81 ff.).\nNach Angaben der Gemeinde hat sie dies getan und gelangte aufgrund ihrer Schätzung zum Ergebnis, der Auftrag könne im Einladungsverfahren vergeben werden. Sie kam in der «Kostenschätzungsvariante ‘Optimal» ohne Projekt und Bauleitung und mit der Position\n«Unvorhergesehenes» auf Fr. 480’790.–, so nahe an den Schwellenwert, über dem ein Einladungsverfahren nicht mehr zulässig ist, dass\nsich bereits in diesem Stadium, aufgrund der vorherigen Ausführungen, Zweifel an der Berechtigung des Einladungsverfahrens hätten\nergeben müssen und sie sich zu Gunsten des höherstufigen Verfahrens hätte entscheiden sollen.\n\n2.2 Aufgrund der eingereichten Offerten erwies sich die Schätzung denn auch als zu optimistisch und zu tief. Das billigste Angebot\nbelief sich auf Fr. 639’183.05, das höchste auf Fr. 721’628.– und der\nDurchschnitt der sieben Angebote auf Fr. 692’689.– . Damit stellte sich\ndas gewählte Einladungsverfahren als offensichtlich falsch heraus und\nder Zuschlag erfolgte in Verletzung einer elementaren, gesetzlichen\nRegel. Die Wahl des richtigen Verfahrens ist ein grundlegendes Anliegen des Submissionsrechts, das den Marktzugang, Transparenz,\nGleichbehandlung und eine wirtschaftliche Verwendung der öffentlichen Gelder sicher stellen will ( Peter Galli/André Moser/Elisabeth\nLang, a.a.O., N. 385). Eine solche Fehlschätzung stellt zudem einen\nAbbruchgrund gemäss Art. 35 VöB dar. Die Gemeinde hätte das Verfahren somit abbrechen und offen neu ausschreiben müssen (Peter\nGalli/André Moser/Elisabeth Lang, a.a.O., N. 385; D. Kuonen, a.a.O., S.\n86 f., mit Hinw.). Die Beschwerden erweisen sich somit als begründet\nund sind gutzuheissen.\n45\n\n"}