Denn in beiden Fällen sind die gesetzlichen Anforderungen für die Bejahung der vom Bundesrecht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Anmerkung gegeben. Auch die formellen bundesrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen sind somit als erfüllt zu erachten. 8. Zusammenfassend sind somit die Begehren der Gemeinde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und das Grundbuchamt Brig-Glis wird angewiesen, die beantragte Anmerkung vorzunehmen, sofern die übrigen Voraussetzungen, die hier nicht zu prüfen waren, erfüllt sind.