13 Abs. 3 kRPG mit diesem Vorbehalt. Die Antwort auf die Frage, ob es sich bei der getroffenen Lösung um eine Delegation der Genehmigungskompetenz an das Eidgenössische Grundbuchamt handelt und die kommunalen Reglementierungen das Genehmigungsobjekt darstellen, oder ob es sich vielmehr bei der Genehmigung durch das Eidgenössische Grundbuchamt um den Vollzug der in der bundesrätlichen Genehmigung vorbehaltenen Auflage handelt, kann offen bleiben. Denn in beiden Fällen sind die gesetzlichen Anforderungen für die Bejahung der vom Bundesrecht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Anmerkung gegeben.