Damit nicht in 163 Fällen der Waliser Gemeinden ein förmliches Gesuch zur Genehmigung an den Bundesrat gestellt werden müsse, was einen grossen Verwaltungsaufwand zur Folge hätte, schlug das Eidgenössische Grundbuchamt als Lösung vor, dass der Bundesrat das Amt ermächtige, „die gemeinderechtlichen Bestimmungen zu genehmigen». Diesem Antrag gab der Bundesrat dann auch Folge und genehmigte Art. 13 Abs. 3 kRPG mit diesem Vorbehalt.