kRPG erlaubt den Gemeinden, zur Einhaltung der in Art. 13 Abs. 2 kRPG exemplifikativ angeführten Vorschriften, die Errichtung von öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen zu verlangen, die zugunsten der Gemeinde im Grundbuch anzumerken sind. 6.2 Art. 13 Abs. 2 kRPG bildet Grundlage entsprechender kommunaler Eigentumsbeschränkungen zur Eingrenzung des Zweitwohnungsbaus (E. 5.2). Art 13 Abs. 3 kRPG ermöglicht demzufolge auch die Anmerkung von im Baubewilligungsverfahren auflageweise erteilter, auf Abs. 2 dieser Norm basierender, kommunaler Nutzungseinschränkungen. Das RHZ kann folglich die Anmerkung solcher öffentlichrechtlicher Eigentumseinschränkungen vorsehen.