mit Art. 970 Abs. 3 ZGB den guten Glauben einer Person zu zerstören (Jürg Schmid / Bettina Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 2. Aufl. N 495). Es existiert kein eigentlicher Numerus clausus zulässiger Anmerkungstatbestände, jedoch wird eine rechtliche Grundlage im Bundesoder kantonalen Recht vorausgesetzt (Dieter Zobl, Grundbuchrecht, 2. Aufl. N 337 mit Hinweisen). Auch kommunales Recht kann diese vorsehen, sofern die Norm auf einer ausdrücklichen kantonalen Ermächtigung basiert (Dominik Scherrer, Anmerkungen im Grundbuch, S. 251; BVR 54 S. 182). Art. 13 Abs. 3 kRPG erlaubt den Gemeinden, zur Einhaltung der in Art.