Sie fallen in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 2 kRPG, weshalb die Gemeinde zum Erlass der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 6 RHZ durchaus befugt ist. Ob diese Schlussfolgerung uneingeschränkt auch für Art. 10 Ziff. 1 RHZ gilt, der von dauerndem Eigentum und nicht von eigener Nutzung durch Ortsansässige spricht, kann hier offen bleiben, da es um die Sicherstellung gemäss Art. 6 RHZ geht. 6. Es drängt sich anschliessend die Frage auf, ob die kommunale Anmerkung eines Zweckänderungsverbots im Grundbuch eine genügende gesetzliche Basis im kantonalen Recht findet.