Damit wird aber auf eine bestimmte Raumentwicklung eingewirkt, was auch der raumplanerischen Zielsetzung entspricht. Die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus liegt folglich durchaus im raumplanungsrechtlichen Gebot der haushälterischen Bodennutzung begründet (BGE 117 Ia 141 E. 2b mit Hinweisen] und verfolgt damit zweifelsohne eine raumplanerische Zielrichtung (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [SR 700]; Art. 1 Abs. 1 kRPG).