In diesem Rahmen sind auch kommunale Einschränkungen des Zweitwohnungsbaus möglich (BGE 117 Ia 141 E. 2a; Eric Brandt / Pierre Moor, Commentaire LAT, Art. 18 N 17 mit Hinweisen). Die Gemeinden sind unter Vorbehalt kantonaler und eidgenössischer Bestimmungen für die Ortsplanung und das Bauwesen zuständig (Art. 6 lit. c GGO und Art. 6 lit. c GemG). So verpflichtet sie u.a. Art. 13 Abs. 2 lit. a kRPG zur Reglementierung der Art und des Ausmasses der baulichen Nutzung. Die Gemeinde verfügt im Bereich der Baupolizei und der Raumplanung somit über eine gewisse Autonomie (Urteil [des Kantonsgerichts] vom 04. Mai 2000 i.S. J.-P. R. c. Staatsrat mit Hinweisen).