Die Ausnützungsziffer im kommunalen Baureglement wird für Wohn- und Gewerbebauten herabgesetzt, falls sich der Bauherr nicht verpflichtet, mindestens zwei Drittel der Wohn- und Gewerbefläche dauernd im Eigentum Ortsansässiger zu belassen (Art. 9 und 10 RHZ). Die Gemeinde hat auch diese Verpflichtung durch Auflage in der Baubewilligung, welche im Grundbuch anzumerken ist, zu sichern (Art. 10 Abs. 3 RHZ). 5. Es ist zunächst abzuklären, ob die Gemeinde zum Erlass von öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 6 und 9 resp. 10 RHZ überhaupt kompetent ist.