Die dagegen von der Gemeinde beim Staatsrat eingereichte Beschwerde wies dieser am 13. April 2005 ab und schloss sich der Meinung des kantonalen Grundbuchinspektorats an, wonach das Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (kRPG) keine genügende gesetzliche Grundlage zum Erlass solcher kommunaler Bestimmungen, wie im RHZ vorgesehen, bilde. Die Gemeinde focht diesen Entscheid beim Kantonsgericht an, welches ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 01. September 2005 guthiess und die Sache zu neuer Entscheidung an das Grundbuchamt Brig zurückwies.