Die Zweckbindung als Hauptwohnung ist durch Auflagen in der Baubewilligung und durch Anmerkung im Grundbuch zu sichern. Nach anfänglichen Anmerkungen weigerten sich Grundbuchamt und kantonales Grundbuchinspektorat die von der Gemeinde verlangten Zweckbindungen anzumerken. Die dagegen von der Gemeinde beim Staatsrat eingereichte Beschwerde wies dieser am 13. April 2005 ab und schloss sich der Meinung des kantonalen Grundbuchinspektorats an, wonach das Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (kRPG) keine genügende gesetzliche Grundlage zum Erlass solcher kommunaler Bestimmungen, wie im RHZ vorgesehen, bilde.