Einschränkung des Zweitwohnungsbaus – Die Walliser Gemeinden können öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen im Sinne der Einschränkung des Zweitwohnungsbaus erlassen. – Solche Massnahmen sind auf die Raumentwicklung ausgerichtet, damit raumplanerisch und nicht wirtschaftlich motiviert. – Die Auflage, einen bestimmten Anteil der Wohnungen eines Bauprojekts am Ort wohnsässigen Personen zur dauernden Nutzung durch diese selbst zu reservieren, kann als Zweckänderungsverbot im Grundbuch angemerkt werden. 27