{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2005-09-01", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-05-89_2005-09-01.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/52cba6860a21d68501cff2274c9d3654/file/", "Checksum": "0435e309a2e97d83c52471a00e382b39"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 05 89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 01.09.2005 A1 05 89"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 01.09.2005 A1 05 89"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 01.09.2005 A1 05 89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Raumplanung  Aménagement du territoire  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 01. September 2005 i.S. Gemeinde  Saas-Fee c. Staatsrat und kantonales Grundbuchinspektorat  Einschränkung des Zweitwohnungsbaus  – Die Walliser Gemeinden können öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen  im Sinne der Einschränkung des Zweitwohnungsbaus erlassen.  – Solche Massnahmen sind auf die Raumentwicklung ausgerichtet, damit raum-  planerisch und nicht wirtschaftlich motiviert.  – Die Auflage, einen bestimmten Anteil der Wohnungen eines Bauprojekts am Ort  wohnsässigen Personen zur dauernden Nutzung durch diese selbst zu reservie-  ren, kann als Zweckänderungsverbot im Grundbuch angemerkt werden.  26  KGVS A1 05 89"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:05", "Checksum": "eebc7d270ad1afd9f14c46e2150957a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 01.09.2005 A1 05 89\nRegeste:\nRaumplanung  Aménagement du territoire  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 01. September 2005 i.S. Gemeinde  Saas-Fee c. Staatsrat und kantonales Grundbuchinspektorat  Einschränkung des Zweitwohnungsbaus  – Die Walliser Gemeinden können öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen  im Sinne der Einschränkung des Zweitwohnungsbaus erlassen.  – Solche Massnahmen sind auf die Raumentwicklung ausgerichtet, damit raum-  planerisch und nicht wirtschaftlich motiviert.  – Die Auflage, einen bestimmten Anteil der Wohnungen eines Bauprojekts am Ort  wohnsässigen Personen zur dauernden Nutzung durch diese selbst zu reservie-  ren, kann als Zweckänderungsverbot im Grundbuch angemerkt werden.  26  KGVS A1 05 89\n\n 6.2 Art. 13 Abs. 2 kRPG bildet Grundlage entsprechender kommunaler Eigentumsbeschränkungen zur Eingrenzung des Zweitwohnungsbaus (E. 5.2). Art 13 Abs. 3 kRPG ermöglicht demzufolge auch\ndie Anmerkung von im Baubewilligungsverfahren auflageweise erteilter, auf Abs. 2 dieser Norm basierender, kommunaler Nutzungseinschränkungen. Das RHZ kann folglich die Anmerkung solcher öffentlichrechtlicher Eigentumseinschränkungen vorsehen.\n\n7. Es ist abschliessend zu klären, ob die Anmerkungsbestimmung von Art. 6 RHZ über eine genügende bundesrätliche Genehmigung verfügt.\n\n7.1 Die kantonalen Anmerkungsvorschriften bedürfen einer\nGenehmigung des Bundesrats (Art. 186 Abs. 2 BV; Art. 102 Abs. 1 Ziff.\n13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29.\nMai 1874 (aBV; AS 1875 S. 1); Art. 962 Abs. 2 ZGB; Art. 52 Abs. 3 SchlT\nZGB; Jürg Schmid, a.a.O., Art. 962 ZGB N 12), ohne die der Grundbuchverwalter Anmerkungsgesuche abzuweisen hat (Henri Deschenaux, Das Grundbuch, S. 426). Der Gesamtbundesrat entscheidet in\nstreitigen Fällen und kann eine Genehmigung mit Vorbehalten verbinden (Art. 61b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes\nvom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]; Verordnung über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund vom 30. Januar 1991 [SR\n172.068]; BBl 1988 II S. 1359 zu Art. 7a aVwOG; Jürg Schmid, a.a.O., Art.\n52 SchlT N 10). Der Bundesrat konnte im Übrigen die entsprechenden\nGeschäfte gemäss Art. 103 Abs. 2 aBV an die Departemente resp. die\nihnen untergeordneten Amtsstellen delegieren (Alexander Ruch, St.\n31\n\nGaller Kommentar zu Art. 186 BV N 11; Kurt Eichenberger, in Kommentar aBV Art. 102 N 184; Jürg Schmid, a.a.O., Art. 52 SchlT N 10; vgl.\njedoch die neue Kompetenzenordnung von Art. 61b Abs. 2 RVOG).\n\n7.2 Der Bundesrat hat am 11. Mai 1990 Art. 13 Abs. 3 kRPG genehmigt. Er hat jedoch damit die Auflage verbunden, die auf Art. 13 Abs.\n3 kRPG basierenden kommunalen Ausführungsbestimmungen müssten dem Eidgenössischen Grundbuchamt zur Genehmigung unterbreitet werden. Was genau darunter zu verstehen ist, ergibt sich aus\nder Stellungnahme dieses Amtes vom 18. Juli 1989 an das Baudepartement des Kantons Wallis. Dieses Amt, welches für den Bundesrat\ndie Genehmigung von Art. 13 Abs. 3 kRPG vorzubereiten hatte, ging\ndavon aus, Art. 13 Abs. 3 kRPG sei zu offen und lasse den Gemeinden\nso grossen Spielraum, dass eigentlich die sich darauf stützenden\nkommunalen Vorschriften zur Genehmigung vorgelegt werden müssten. Damit nicht in 163 Fällen der Waliser Gemeinden ein förmliches\nGesuch zur Genehmigung an den Bundesrat gestellt werden müsse,\nwas einen grossen Verwaltungsaufwand zur Folge hätte, schlug das\nEidgenössische Grundbuchamt als Lösung vor, dass der Bundesrat\ndas Amt ermächtige, „die gemeinderechtlichen Bestimmungen zu\ngenehmigen». Diesem Antrag gab der Bundesrat dann auch Folge und\ngenehmigte Art. 13 Abs. 3 kRPG mit diesem Vorbehalt. Die Antwort\nauf die Frage, ob es sich bei der getroffenen Lösung um eine Delegation der Genehmigungskompetenz an das Eidgenössische Grundbuchamt handelt und die kommunalen Reglementierungen das\nGenehmigungsobjekt darstellen, oder ob es sich vielmehr bei der\nGenehmigung durch das Eidgenössische Grundbuchamt um den Vollzug der in der bundesrätlichen Genehmigung vorbehaltenen Auflage\nhandelt, kann offen bleiben. Denn in beiden Fällen sind die gesetzlichen Anforderungen für die Bejahung der vom Bundesrecht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Anmerkung gegeben. Auch die\nformellen bundesrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen sind\nsomit als erfüllt zu erachten.\n\n8. Zusammenfassend sind somit die Begehren der Gemeinde,\nsoweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und das Grundbuchamt\nBrig-Glis wird angewiesen, die beantragte Anmerkung vorzunehmen,\nsofern die übrigen Voraussetzungen, die hier nicht zu prüfen waren,\nerfüllt sind.\n"}