{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2005-09-01", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-05-89_2005-09-01.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/52cba6860a21d68501cff2274c9d3654/file/", "Checksum": "0435e309a2e97d83c52471a00e382b39"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 05 89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 01.09.2005 A1 05 89"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 01.09.2005 A1 05 89"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 01.09.2005 A1 05 89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Raumplanung  Aménagement du territoire  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 01. September 2005 i.S. Gemeinde  Saas-Fee c. Staatsrat und kantonales Grundbuchinspektorat  Einschränkung des Zweitwohnungsbaus  – Die Walliser Gemeinden können öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen  im Sinne der Einschränkung des Zweitwohnungsbaus erlassen.  – Solche Massnahmen sind auf die Raumentwicklung ausgerichtet, damit raum-  planerisch und nicht wirtschaftlich motiviert.  – Die Auflage, einen bestimmten Anteil der Wohnungen eines Bauprojekts am Ort  wohnsässigen Personen zur dauernden Nutzung durch diese selbst zu reservie-  ren, kann als Zweckänderungsverbot im Grundbuch angemerkt werden.  26  KGVS A1 05 89"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:05", "Checksum": "eebc7d270ad1afd9f14c46e2150957a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 01.09.2005 A1 05 89\nRegeste:\nRaumplanung  Aménagement du territoire  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 01. September 2005 i.S. Gemeinde  Saas-Fee c. Staatsrat und kantonales Grundbuchinspektorat  Einschränkung des Zweitwohnungsbaus  – Die Walliser Gemeinden können öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen  im Sinne der Einschränkung des Zweitwohnungsbaus erlassen.  – Solche Massnahmen sind auf die Raumentwicklung ausgerichtet, damit raum-  planerisch und nicht wirtschaftlich motiviert.  – Die Auflage, einen bestimmten Anteil der Wohnungen eines Bauprojekts am Ort  wohnsässigen Personen zur dauernden Nutzung durch diese selbst zu reservie-  ren, kann als Zweckänderungsverbot im Grundbuch angemerkt werden.  26  KGVS A1 05 89\n\n 5.1 Gemäss Verfassung des Kantons Wallis vom 08. März 1907\n(GS/VS 101.1) ordnen die Gemeinden innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig (Art. 69).\nDie Walliser Gemeinden verfügen u.a. über eine Rechtsetzungsbefugnis, wo ein kantonales Gesetz sie ausdrücklich zum Erlass von Rechtssätzen verpflichtet oder ermächtigt (Art. 50 Abs. 1 Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR\n101]; BGE 128 I 3 E. 2a; Max Imboden / René Rhinow, Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Band I, S. 72). In diesem Rahmen\nsind auch kommunale Einschränkungen des Zweitwohnungsbaus\nmöglich (BGE 117 Ia 141 E. 2a; Eric Brandt / Pierre Moor, Commentaire\nLAT, Art. 18 N 17 mit Hinweisen). Die Gemeinden sind unter Vorbehalt\nkantonaler und eidgenössischer Bestimmungen für die Ortsplanung\nund das Bauwesen zuständig (Art. 6 lit. c GGO und Art. 6 lit. c GemG).\nSo verpflichtet sie u.a. Art. 13 Abs. 2 lit. a kRPG zur Reglementierung\nder Art und des Ausmasses der baulichen Nutzung. Die Gemeinde verfügt im Bereich der Baupolizei und der Raumplanung somit über eine\ngewisse Autonomie (Urteil [des Kantonsgerichts] vom 04. Mai 2000 i.S.\nJ.-P. R. c. Staatsrat mit Hinweisen).\n\n5.2 Der übermässige Zweitwohnungsbau kann für eine Gemeinde\nzu einem schwerwiegenden raumplanerisch und siedlungspolitischen\nProblem werden (BGE 117 Ia 141 E. 2b mit Hinweisen). Das Überhandnehmen von Zweitwohnungen gefährdet die haushälterische Bean-\n29\n\nspruchung des knappen Bodens. Die ortsfremde Nachfrage verteuert\ndie Boden- und Wohnungspreise und bewirkt dadurch letztlich die\nVerdrängung der ortsansässigen Bevölkerung in weniger gesuchte\nWohnlagen oder in andere Gemeinden (Art. 2 Abs. 1 lit. b kRPG; BGE\n112 Ia 65 E. 5c). Zudem kann mit Einschränkungen des Zweitwohnungsbaus generell die Bauentwicklung und damit die Beanspruchung\nvon noch nicht überbautem Boden beeinflusst werden. Damit wird\naber auf eine bestimmte Raumentwicklung eingewirkt, was auch der\nraumplanerischen Zielsetzung entspricht. Die Einschränkung des\nZweitwohnungsbaus liegt folglich durchaus im raumplanungsrechtlichen Gebot der haushälterischen Bodennutzung begründet (BGE 117\nIa 141 E. 2b mit Hinweisen] und verfolgt damit zweifelsohne eine raumplanerische Zielrichtung (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die\nRaumplanung vom 22. Juni 1979 [SR 700]; Art. 1 Abs. 1 kRPG).\n\n5.3 Das RHZ verpflichtet den Bauherrn unter bestimmten Voraussetzungen, bei der Errichtung resp. dem Umbau eines Gebäudes fortwährend benutzte Wohnungen bereit zu stellen. Bereits die Baueingabe muss die entsprechenden Räumlichkeiten kennzeichnen und\nderen Gebrauchszweck wird durch Auflagen im Bauentscheid sichergestellt. Die Ausnützungsziffer für Bauprojekte, welche nicht dauernd\neinen reglementierten Flächenanteil im Eigentum Ortsansässiger\nbelassen, wird gesenkt. Die entsprechenden Bestimmungen beeinflussen demzufolge die Art und das Ausmass der baulichen Nutzung\nmit dem Ziel, den Zweitwohnungsbau einzuschränken. Sie fallen in\nden Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 2 kRPG, weshalb die\nGemeinde zum Erlass der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 6 RHZ durchaus befugt ist. Ob diese Schlussfolgerung uneingeschränkt auch für Art. 10 Ziff. 1 RHZ gilt, der von dauerndem Eigentum und nicht von eigener Nutzung durch\nOrtsansässige spricht, kann hier offen bleiben, da es um die Sicherstellung gemäss Art. 6 RHZ geht.\n\n6. Es drängt sich anschliessend die Frage auf, ob die kommunale\nAnmerkung eines Zweckänderungsverbots im Grundbuch eine genügende gesetzliche Basis im kantonalen Recht findet.\n\n6.1 Die Anmerkung verweist im Hauptbuch auf den Bestand des\nRechtsverhältnisses mit Bezug zum Grundstück (BGE 124 III 211 E. 1a).\nSie hat bloss deklaratorische Bedeutung (VPB 33 Nr. 152; Jürg Schmid,\nBasler Kommentar, 2. Aufl. Art. 962 N 2), vermag jedoch in Verbindung\n30\n\nmit Art. 970 Abs. 3 ZGB den guten Glauben einer Person zu zerstören\n(Jürg Schmid / Bettina Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 2. Aufl. N 495).\nEs existiert kein eigentlicher Numerus clausus zulässiger Anmerkungstatbestände, jedoch wird eine rechtliche Grundlage im Bundesoder kantonalen Recht vorausgesetzt (Dieter Zobl, Grundbuchrecht,\n2. Aufl. N 337 mit Hinweisen). Auch kommunales Recht kann diese vorsehen, sofern die Norm auf einer ausdrücklichen kantonalen Ermächtigung basiert (Dominik Scherrer, Anmerkungen im Grundbuch, S. 251;\nBVR 54 S. 182). Art. 13 Abs. 3 kRPG erlaubt den Gemeinden, zur Einhaltung der in Art. 13 Abs. 2 kRPG exemplifikativ angeführten Vorschriften, die Errichtung von öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen zu verlangen, die zugunsten der Gemeinde im\nGrundbuch anzumerken sind.\n\n"}