{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2005-09-01", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-05-89_2005-09-01.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/52cba6860a21d68501cff2274c9d3654/file/", "Checksum": "0435e309a2e97d83c52471a00e382b39"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 05 89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 01.09.2005 A1 05 89"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 01.09.2005 A1 05 89"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 01.09.2005 A1 05 89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Raumplanung  Aménagement du territoire  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 01. September 2005 i.S. Gemeinde  Saas-Fee c. Staatsrat und kantonales Grundbuchinspektorat  Einschränkung des Zweitwohnungsbaus  – Die Walliser Gemeinden können öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen  im Sinne der Einschränkung des Zweitwohnungsbaus erlassen.  – Solche Massnahmen sind auf die Raumentwicklung ausgerichtet, damit raum-  planerisch und nicht wirtschaftlich motiviert.  – Die Auflage, einen bestimmten Anteil der Wohnungen eines Bauprojekts am Ort  wohnsässigen Personen zur dauernden Nutzung durch diese selbst zu reservie-  ren, kann als Zweckänderungsverbot im Grundbuch angemerkt werden.  26  KGVS A1 05 89"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:05", "Checksum": "eebc7d270ad1afd9f14c46e2150957a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 01.09.2005 A1 05 89\nRegeste:\nRaumplanung  Aménagement du territoire  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 01. September 2005 i.S. Gemeinde  Saas-Fee c. Staatsrat und kantonales Grundbuchinspektorat  Einschränkung des Zweitwohnungsbaus  – Die Walliser Gemeinden können öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen  im Sinne der Einschränkung des Zweitwohnungsbaus erlassen.  – Solche Massnahmen sind auf die Raumentwicklung ausgerichtet, damit raum-  planerisch und nicht wirtschaftlich motiviert.  – Die Auflage, einen bestimmten Anteil der Wohnungen eines Bauprojekts am Ort  wohnsässigen Personen zur dauernden Nutzung durch diese selbst zu reservie-  ren, kann als Zweckänderungsverbot im Grundbuch angemerkt werden.  26  KGVS A1 05 89\n\n 26\n\nRaumplanung\nAménagement du territoire\nKGVS A1 05 89\nKGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 01. September 2005 i.S. Gemeinde\nSaas-Fee c. Staatsrat und kantonales Grundbuchinspektorat\n\nEinschränkung des Zweitwohnungsbaus\n– Die Walliser Gemeinden können öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen\nim Sinne der Einschränkung des Zweitwohnungsbaus erlassen.\n– Solche Massnahmen sind auf die Raumentwicklung ausgerichtet, damit raumplanerisch und nicht wirtschaftlich motiviert.\n– Die Auflage, einen bestimmten Anteil der Wohnungen eines Bauprojekts am Ort\nwohnsässigen Personen zur dauernden Nutzung durch diese selbst zu reservieren, kann als Zweckänderungsverbot im Grundbuch angemerkt werden.\n27\n\nRestriction du droit de bâtir des résidences secondaires.\n– Les communes valaisannes peuvent légiférer de manière à restreindre les possibilités de construire des résidences secondaires.\n– De pareilles restrictions de droit public à la propriété sont admissibles parce\nqu’elles ont un but d’aménagement du territoire, et non un but de politique économique.\n– La charge astreignant le constructeur a réserver des parties déterminées du\nbâtiment en projet à des personnes établies dans la localité, et qui devront utiliser elles-mêmes ces parties, peut être mentionnées au registre foncier sous la\nforme d’une interdiction de changement d’affectation.\n\nGekürzter Sachverhalt\nDie Gemeinde Saas-Fee sieht in einem im Oktober 1989 von der\nUrversammlung angenommenen, im November 1989 vom Staatsrat\nhomologierten und im Juni 1990 vom Eidg. Grundbuchamt (betreffend\ndie Anmerkungsbestimmungen) genehmigten Reglement über den\nHaupt- und Zweitwohnungsbau (RHZ) zur Einschränkung des Zweitwohnungsbaus vor, beim Bau von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müsse mindestens eine davon als Hauptwohnung dienen und\nihr Volumen müsse zumindest der durchschnittlichen Wohnungsgrösse im Haus zu entsprechen. Die Zweckbindung als Hauptwohnung\nist durch Auflagen in der Baubewilligung und durch Anmerkung im\nGrundbuch zu sichern.\nNach anfänglichen Anmerkungen weigerten sich Grundbuchamt\nund kantonales Grundbuchinspektorat die von der Gemeinde verlangten Zweckbindungen anzumerken. Die dagegen von der Gemeinde\nbeim Staatsrat eingereichte Beschwerde wies dieser am 13. April 2005\nab und schloss sich der Meinung des kantonalen Grundbuchinspektorats an, wonach das Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über\ndie Raumplanung (kRPG) keine genügende gesetzliche Grundlage zum\nErlass solcher kommunaler Bestimmungen, wie im RHZ vorgesehen,\nbilde. Die Gemeinde focht diesen Entscheid beim Kantonsgericht an,\nwelches ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 01. September 2005\nguthiess und die Sache zu neuer Entscheidung an das Grundbuchamt\nBrig zurückwies.\n\nErwägungen\n4. Das RHZ definiert Wohnungen, die von Ortsansässigen als ständiger Wohnsitz benutzt werden, als Hauptwohnungen (Art. 1 Abs. 1\nRHZ) und erlaubt den Bau von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnun-\n28\n\ngen nur, wenn mindestens eine davon als Hauptwohnung dient (Art. 2\nAbs. 1 RHZ) und ihr Volumen zumindest der durchschnittlichen Wohnungsgrösse im Haus entspricht (Art. 2 Abs. 2 RHZ). Die Zweckbestimmungen als Hauptwohnung ist durch Auflagen in der Baubewilligung zu sichern und die Gemeinde hat die Auflage dem Grundbuchamt\nzur Anmerkung vorzulegen (Art. 6 Abs. 1 RHZ). Die Ausnützungsziffer\nim kommunalen Baureglement wird für Wohn- und Gewerbebauten\nherabgesetzt, falls sich der Bauherr nicht verpflichtet, mindestens\nzwei Drittel der Wohn- und Gewerbefläche dauernd im Eigentum Ortsansässiger zu belassen (Art. 9 und 10 RHZ). Die Gemeinde hat auch\ndiese Verpflichtung durch Auflage in der Baubewilligung, welche im\nGrundbuch anzumerken ist, zu sichern (Art. 10 Abs. 3 RHZ).\n\n5. Es ist zunächst abzuklären, ob die Gemeinde zum Erlass von\nöffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 6 und 9\nresp. 10 RHZ überhaupt kompetent ist.\n\n"}